Wer passt eigentlich auf, dass in der Presse keine Lügen verbreitet werden? Die Journalistinnen und Journalisten selbst!
1973
haben Verlegerinnen und Verlager, Herausgeberinnen und Herausgeber sowie Journalistinnen und Journalisten in Deutschland ihre publizistischen Grundsätze in Form des
Pressekodex formuliert. Der Kodex (ein anderes Wort für „Gesetzbuch“) stellt Regeln auf, an die sich
alle journalistisch Tätigen in
Deutschland halten.
Im Folgenden findest du eine Kurzfassung der 16 Ziffern, aus denen der Pressekodex besteht. (Auf der Webseite
des Deutschen Presserats findest du die ausführlichere Version des Kodex bzw. der Ziffern:
https://www.presserat.de/presserat/ )
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind
oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in
Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und
wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch
verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch
erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu
stellen.
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informantinnen und
Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu
wahren.
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch
private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und
Journalisten beeinflusst werden. Verlage und Redaktionen wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung
zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein
Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von
öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße
Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist,
muss sie wirksam sein.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen,
sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen
oder Täterinnen und Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden
Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei
denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile
gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von
Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete
Befürchtungen oder Hoffnungen bei Leserinnen und Lesern erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen
Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu
beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die
Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen,
insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Onlinemedien.
Aufgabe 3
Suche dir eine Ziffer des Pressekodex aus und formuliere mit eigenen Worten, worum es geht.
Welche Regel des Pressekodex findest du besonders wichtig? Begründe deine Entscheidung.
Die folgenden Icons stehen für Verstöße gegen einzelne Ziffern des Pressekodex. Ordne jedem Icon den
passenden Verstoß zu, indem du die Ziffer auswählst. Wenn du auf Auswerten tippst, kannst du
überprüfen, ob deine Zuordnung richtig ist.
Nimm Stellung zum Pressekodex: Kann er für eine wahrhaftige Berichterstattung sorgen?