Wer passt eigentlich auf, dass in der Presse keine Lügen verbreitet werden? Die Journalisten selbst! 1973
haben Verleger, Herausgeber und Journalisten in Deutschland ihre publizistischen Grundsätze in Form des
Pressekodex formuliert. Der Kodex (ein anderes Wort für „Gesetzbuch“) stellt Regeln auf, an die sich
Journalisten in
Deutschland halten.
Im Folgenden findest du eine Kurzfassung der 16 Ziffern, aus denen der Pressekodex besteht. (Auf der Webseite
des Deutschen Presserats findest du die ausführlichere Version des Kodex bzw der Ziffern:
https://www.presserat.de/presserat/ )
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur
Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf
durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.
Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art,
die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich
von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle
Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert
werden.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit
zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
In der
Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der
Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer
diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt.
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige
förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch
für die Presse.
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte.
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die
Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der
Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar.
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw.
Telemedien.
Aufgabe 3
Suche dir eine Ziffer des Pressekodex aus und formuliere mit eigenen Worten, worum es geht.
Welche Regel des Pressekodex findest du besonders wichtig? Begründe deine Entscheidung.
Die folgenden Icons stehen für Verstöße gegen einzelne Ziffern des Pressekodex. Ordne jedem Icon den
passenden Verstoss zu, indem du die Ziffer auswählst. Wenn du auf Auswerten tippst, kannst du
überprüfen, ob deine Zuordnung richtig ist.
Nimm Stellung zum Pressekodex: Kann er für eine wahrhaftige Berichterstattung sorgen?