Der Deutsche Presserat

Der Deutsche Presserat ist ein Verein, der darüber entscheidet, ob sich Journalisten an die Regeln des Pressekodex halten. Der Presserat ist das Organ der Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse, das heißt er ist zuständig für Zeitungen, Zeitschriften und Online-Medien, aber nicht für Fernsehen, Radio, Blogs oder andere private Internetseiten. Er setzt sich aus Journalisten und Vertretern von Verlagen zusammen.

Wenn ein Leser der Meinung ist, dass z.B. ein Zeitungsbericht gegen den Pressekodex verstößt, kann er sich über diesen Artikel beim Presserat beschweren. Viermal im Jahr tagt der Presserat und überprüft dabei die Beschwerden. Der Presserat bittet die Zeitung, sich zu der Beschwerde zu äußern und fällt anschließend eine Entscheidung. Ist die Beschwerde begründet, kann der Presserat die Zeitung öffentlich rügen und sie auffordern, einen Fehler zu berichtigen. Der Presserat spricht jedoch keine Geld- oder sonstigen Strafen aus.

Webseite des Presserats: https://www.presserat.de
Online-Beschwerdeformular des Presserats: https://www.presserat.de/beschwerde/online-beschwerde

Aufgabe 4

Über die folgenden fünf Zeitungs- und Online-Artikel M B.2 – M B.6 wurden beim Presserat Beschwerden eingereicht. (Hinweis: Die Artikel wurden aus Urheberrechtsgründen leicht verändert.)

  1. Sieh dir die fünf Ausschnitte der Presseartikel an. Überlege, was der Anlass zu einer Beschwerde gewesen sein könnte. Wähle das passende Icon aus, indem du es durch Antippen grün färbst.
  2. Blende die Beschwerde ein, die beim Presserat über den Artikel eingegangen ist. Vergleiche: Hattest du die richtige Idee?
  3. Versetze dich in ein Mitglied des Beschwerdeausschusses und überprüfe die Beschwerde. Ziehe dazu den entsprechenden Artikel im Pressekodex hinzu. Wie würdest du jeweils entscheiden?
  4. Begründe deine Entscheidung im Schreibfeld.

M B.2 – Mörder des Friedhofsgärtners gefasst

Ein Leser beschwert sich, weil es sich bei „Murat“ und „Nasir“ in Wahrheit um Deutsche mit typisch deutschen Namen handelt. Die Zeitung hat die Namen der „Mörder“ geändert, ohne auf die Namensänderung hinzuweisen, und sie dann auch noch so geändert, dass die Täter scheinbar Menschen mit Migrationshintergrund sind. Dadurch werden bei den Lesern Vorurteile geweckt.

Verstoss gegen Ziffer 12

M B.3 – Dieser Moment kostete den Torero das Leben

Ein Leser der Online-Zeitung kritisiert, dass man im Video das Sterben des Opfers sehen kann. Dies sei eine unangemessene brutale Darstellung, außerdem können auch Kinder und Jugendliche das Video ansehen.

Verstoss gegen Ziffer 11

M B.4 – Personalmangel in Gemeindeverwaltung

Die Beschwerde wird von der Standesbeamtin Simone Gerber eingereicht, die im Artikel namentlich als Langzeitkranke genannt wird. Sie sieht in der Nennung ihres Namens eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Verstoss gegen Ziffer 8

M B.5 – Schönheitskönigin schwärmt von neuem Fitnesstempel

Ein Leser der Regionalzeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die als redaktioneller Zeitungsartikel getarnt ist.

Verstoss gegen Ziffer 7

M B.6 – Buchenstraße-Star hat 44 kg abgenommen

Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung über die Abnehmmethode des Vorabendserien-Stars Schleichwerbung für das Diät-Produkt Fitmitnix.

Verstoss gegen Ziffer 7
  1. Vergleiche deine Begründung mit den Begründungen, die der Presserat im gleichen Fall oder sehr ähnlichen Fällen getroffen hat.

Der Presserat hat entschieden, den Artikel öffentlich zu rügen.
Statt türkische Namen zu verwenden, hätte die Zeitung auch ohne Phantasienamen berichten können. Die Tatsache, dass ohne erkennbaren Grund türkische Namen benutzt wurden, kann dazu führen, dass Vorurteile geschürt werden. Daher stellt der Arktikel eine eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex dar.

Der Presserat hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist.
Der Beschwerdeausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung nicht gegen presseethische Grundsätze verstößt. Der Unfall des Toreros hat sich in der Öffentlichkeit vor Publikum abgespielt. Die Inszenierung des Stierkampfes ist grundsätzlich mit einem Todesrisiko verbunden. Foto und Video dokumentieren das Ritual, bei dem es zu dem tödlichen Unfall kam. Gezeigt wird im Video aber nicht der Moment des Sterbens, sondern jenen der Verletzung. Die Berichterstattung ist noch akzeptabel.

Der Presserat hat den Artikel missbilligt.
Begründung: Die Zeitung hat gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoßen und das Persönlichkeitsrecht der Beschwedeführerin verletzt. Die Redaktion hat sich bei der Beschwerdeführerin entschuldigt.

Der Presserat hat den Artikel missbilligt.
Der Beitrag überschreitet die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Obwohl grundsätzlich über die Eröffnung berichtet werden darf, war diese Berichterstattung nicht sachlich, sondern stellt Werbung dar.

Der Presserat hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist, weil es für einen Teil der Leserschaft von Interesse ist, zu erfahren, mit welcher Methode der Schauspieler sein Gewicht reduziert hat. Da nicht zusätzlich für die Abnehmmethode geworben wurde, ist die Berichtserstattung in dieser Form akzeptabel.

Zusatzaufgabe Sek II

  1. Der Presserat wird auch als „zahnloser Tiger“ bezeichnet, weil er Journalisten, die gegen den Kodex verstoßen, nur durch eine öffentliche Rüge strafen kann. Überlegt in der Lerngruppe, ob er dazu ermächtigt werden sollte, andere Strafmaßnahmen ergreifen zu können und welche das sein könnten.