Influencerinnen und Influencer - Wer sind die?

M A.1 – Definition Influencer

Influencer sind Beeinflusserinnen und Beeinflusser oder Meinungsmacherinnen und Meinungsmacher, die bei denen, die ihnen folgen, ein hohes Ansehen genießen. Sie haben eine starke Präsenz in sozialen Netzwerken und ein Publikum, das sie als besonders glaubwürdig einstuft.

Influencerinnen und Influencer veröffentlichen (posten) nicht selten auf mehreren sozialen Plattformen ihre Beiträge. Sie sind z. B. auf YouTube, Instagram oder TikTok aktiv und haben einen relativ festen Kreis an Menschen, die sie regelmäßig sehen oder lesen.

Die Influencerinnen und Influencer mit der größten Reichweite können über soziale Medien viele Millionen Menschen erreichen.

Aufgabe 1

  1. Wer sind die Menschen aus deinem persönlichen Umfeld, die deine Meinung am meisten beeinflussen? Nenne und beschreibe deine privaten „Influencerinnen und Influencer“.
  2. Fallen dir weitere Menschen ein, die du nicht persönlich kennst, deren Meinung über Dinge oder Themen dir wichtig ist? Nenne und beschreibe sie.
  3. Vergleiche die Influencerinnen und Influencer aus dem privaten Umfeld (Aufgabe 1a) mit denen aus dem öffentlichen Raum (Aufgabe 1b): Wem glaubst du eher? Erläutere deine Entscheidung im Schreibfeld.

Die vielen Gesichter der Influencerinnen und Influencer

Influencerinnen und Influencer in sozialen Medien gibt es in allen Altersstufen. Solche, die hauptsächlich Jugendliche ansprechen, verfassen ihre Beiträge üblicherweise zu Themen wie Beauty, Fitness, Spiele, Kleidung oder Musik.
Eine Influencerin und zwei Influencer mit einer jugendlichen Zielgruppe werden dir in M A.2, M A.3 und M A.4 vorgestellt.

M A.2 – Pamela Reifs Profil auf Instagram

Pamela Reif

Quelle: https://www.instagram.com/pamela_rf/ (aufgerufen am 23.02.2026)


M A.3 – Rezos Kanal Schlumpf auf YouTube

rezo

Quelle: https://www.youtube.com/@Schlumpf (aufgerufen am 02.03.2026


M A.4 – ZAH1DEs Kanal auf YouTube

LeFloid

Quelle: https://www.youtube.com/@zah1de/videos (aufgerufen am 02.03.2026)

Aufgabe 2

  1. Was erfährst du aus den Materialien M A.2, M A.3 und M A.4 über die Influencer Pamela Reif, Rezo und ZAH1DEs? Entwerfe für jeden der drei einen Kurzsteckbrief. Beantworte dabei folgende Fragen:
    Welche Plattformen nutzen sie? Über welche Themen berichten sie? Was könnte die Followerinnen und Follower an Pamela Reif, Rezo und ZAH1DE interessieren? Begründe deine Meinung.
  2. Steckbrief: Pamela Reif

    Steckbrief: Rezo

    Steckbrief: ZAH1DE


  3. Stelle eine begründete Vermutung auf, für welche Produkte oder Unternehmen Pamela Reif, Rezo und ZAH1DEs Werbung machen könnten.
  4. Wofür könnte Pamela Reif werben?

    Wofür könnte Rezo werben?

    Wofür könnte ZAH1DE werben?

Pamela Reif vor Gericht: War das Schleichwerbung?

Im März 2019 hatte das Landgericht Karlsruhe einen Fall zu verhandeln, in dem es um Pamela Reifs Umgang mit der Kennzeichnung von Werbung auf ihrem Instagram-Account ging. Geklagt hatte der „Verband Sozialer Wettbewerb“. Klagegrund waren drei Fotos von Pamela Reif, auf denen ihre Kleidung mit sogenannten „Tags“ versehen war. Wer auf die Kleidung im Foto tippte, bekam eine Einblendung mit einem Link, der zum Instagram-Account der Kleidungsmarke führte.

Pamela Reif hatte kein Geld von den Firmen für die Links bekommen und sie auch nicht als Werbung gekennzeichnet. Sie argumentierte, dass sie mit den Links nur erwartbare Fragen ihrer Followerinnen und Follower im Voraus beantworten wollte („Tolles Kleid, woher hast du das?“). Die Fotos seien keine Werbung, sondern eine private Empfehlung gewesen.

Die Frage, die das Gericht entscheiden musste, war: Waren die Fotos mit den Links zu Firmen Schleichwerbung?

M A.5 – Eines der strittigen Fotos

Pamela Reif

Quelle: https://www.instagram.com/pamela_rf/ (aufgerufen am 29.03.2019)


Werbung muss als solche erkennbar sein. Schleichwerbung liegt dann vor, wenn Werbung als solche nicht gekennzeichnet ist, der Leser/die Leserein oder der Zuschauer/die Zuschaueren aber trotzdem zu einer Kaufentscheidung gebracht werden soll. Verbraucher wissen also in entsprechenden Situationen nicht, dass sie „umworben“ werden.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 5a Absatz 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Darin heißt es:

Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Schleichwerbung liegt normalerweise aber erst dann vor, wenn der Werbende Gegenleistungen wie Geld oder Sachleistungen erhält.

Aufgabe 3

  1. Sammle Argumente für beide Positionen: Die des Klägers und die der Beklagten. Schreibe die Argumente in Notizkärtchen und ordne sie auf der Arbeitsfläche zu.
  2. Gewichte die Argumente, indem du sie größer ziehst, wenn du sie für wichtig hältst, und kleiner ziehst, wenn du sie unwichtiger findest.
Notizkärtchen
  1. Versetze dich in die Position des Gerichts und fälle ein abschließendes Urteil. Begründe deine Urteilsverkündung im Schreibfeld.
  2. In Material M A.7 findest du die Urteilsbegründung des Landgerichts Karlsruhe. Für welche Seite hat sich das Gericht entschieden? Hättest du das gleiche Urteil gefällt? Diskutiert die Urteilsbegründung in der Gruppe.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.3.2019, Aktenzeichen 13 O 38/18 KfH

1. Ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts – i.d.R. ein sog. Influencer – die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen.
2. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.

Quelle: https://www.landesrecht-bw.de, abgerufen am 23.02.2026

Nach dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe 2019 ging Pamela Reif in Berufung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte aber 2020 die Entscheidung und wies die Berufung zurück.