Influencer sind Beeinflusser oder Meinungsmacher, die bei denen, die ihnen folgen, ein hohes Ansehen genießen. Influencer in sozialen Netzwerken haben eine starke Präsenz und ein Publikum, das sie als besonders glaubwürdig einstuft. Influencer veröffentlichen (posten) nicht selten auf mehreren sozialen Plattformen ihre Beiträge. Sie sind z.B. Instagrammer, Blogger oder YouTuber, die einen relativ festen Kreis an Abonennten, Lesern, Zuschauern und Followern haben. Die Influencer mit der größten Reichweite können über soziale Medien bis zu mehrere Millionen Menschen erreichen.
Influencer in sozialen Medien gibt es in allen Altersstufen. Solche, die hauptsächlich
Jugendliche ansprechen, verfassen ihre Beiträge üblicherweise zu Themen wie Beauty, Fitness, Spiele, Kleidung
oder Musik.
Drei Influencer mit einer jugendlichen Zielgruppe werden dir in M A.2, M A.3 und M A.4 vorgestellt.
Quelle: https://www.instagram.com/pamela_rf/ (aufgerufen am 28.09.2018)
Quelle: https://www.youtube.com/channel/UCLCb_YDL9XfSYsWpS5xrO5Q (aufgerufen am 28.09.2018)
Quelle: https://www.youtube.com/user/LeFloid (aufgerufen am 28.09.2018)
Steckbrief: Pamela Reif
Steckbrief: Rezo
Steckbrief: LeFloid
Wofür könnte Pamela Reif werben?
Wofür könnte Rezo werben?
Wofür könnte LeFLoid werben?
Im März 2019 hatte das Landesgericht Karlsruhe einen Fall zu verhandeln, in dem es um Pamela Reifs Umgang mit der Kennzeichnung von Werbung auf ihrem Instagram-Account ging. Geklagt hatte der „Verband sozialer Wettbewerb“. Klagegrund waren drei Fotos von Pamela Reif, auf denen ihre Kleidung mit so genannten „Tags“ versehen war. Wer auf die Kleidung im Foto tippte, bekam eine Einblendung mit einem Link, der zum Instagram-Account der Kleidungsmarke führte.
Pamela Reif hatte kein Geld von den Firmen für die Links bekommen und sie auch nicht als Werbung gekennzeichnet. Sie argumentierte, dass die mit den Links nur erwartbare Fragen ihrer Follower („Tolles Kleid, woher hast du das?“) im Voraus beantworten wollte. Die Fotos seien keine Werbung, sondern eine private Empfehlung gewesen.
Die Frage, die das Gericht entscheiden musste, war: Waren die Fotos mit den Links auf Firmen Schleichwerbung?
Quelle: https://www.instagram.com/pamela_rf/ (aufgerufen am 29.03.2019)
Werbung muss als solche erkennbar sein. Schleichwerbung liegt dann vor, wenn Werbung als solche nicht gekennzeichnet ist, der Leser/Zuschauer aber trotzdem zu einer Kaufentscheidung gebracht werden soll. Verbraucher wissen also in entsprechenden Situationen nicht, dass sie „umworben“ werden.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 5a Absatz 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Darin heißt es:
Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Schleichwerbung liegt normalerweise aber erst dann vor, wenn der Werbende Gegenleistungen wie Geld oder Sachleistungen erhält.
Landesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.3.2019, Aktenzeichen 13 O 38/18 KfH
1. Ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit
Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG dar. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts – i.d.R. ein sog. Influencer – die
beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen.
2. Die
Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere
ist der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer
offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar)
private mit kommerziellen Posts zu mischen.
Quelle: http://lrbw.juris.de